Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkaufsverträge von Cerdomus S.r.l. (im Folgenden auch als „Zulieferer“ bezeichnet). Etwaige allgemeine Bedingungen des Käufers können, wenn nicht ausdrücklich schriftlich vom Zulieferer akzeptiert, nicht angewendet werden und müssen in jedem Fall mit diesen Allgemeinen Bedingungen kompatibel sein, die im Streitfall Vorrang haben.
Wenn nicht anders vereinbart und im Auftrag bzw. der Rechnung angegeben, versteht sich die Lieferung immer ab dem Werk des Zulieferers (Incoterms 2010 – Ex Works). Der vom Käufer angegebene Frachtführer muss den Transport mit der Übernahme aller Gebühren, Kosten und Risiken bis zum Zielort vornehmen und organisieren. Der Käufer hat daher auch für alle Zollangelegenheiten für den Export zu sorgen. Jede Verantwortung des Zulieferers endet folglich mit dem ausgeführten Beladen und erstreckt sich weder auf etwaige Beschädigungen, Manipulationen oder Fehlmengen noch auf irgendein sonstiges Haftpflichtrisiko. Die im Auftrag angegebenen Lieferbedingungen (Datum, Ort, Lieferung usw.) verstehen sich immer als ungefähr und sind niemals verbindlich. Außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist der Käufer bei etwaigen Lieferverzögerungen nicht berechtigt, irgendeine Wiedergutmachung oder Schadenersatz noch die Auflösung des Vertrags vom Zulieferer zu verlangen. Nach Ablauf des im Auftrag angegebenen Lieferdatums bleiben die für die Lieferung bereiten Waren zur Verfügung des Käufers und der Zulieferer kann die Rechnung ausstellen, so als wenn die Lieferung erfolgt wäre. Die verrechnete Ware bleibt auf Risiko und Gefahr des Käufers zu seiner Verfügung, mit dem Recht des Zulieferers, dem Käufer die Kosten für die Lagerung und Instandhaltung in Rechnung zu stellen. Der Zulieferer ist in jedem Fall berechtigt, diese Produkte mit Kosten, Ausgaben und Gebühren zu Lasten des Käufers, an einen anderen Lagerort zu bringen, und in jedem Fall, Schadenersatz für die eventuell erlittenen Schäden zu erhalten. Liegen keine besonderen Anordnungen des Käufers vor, werden die Lieferungen gemäß dem Terminplan des Werks durchgeführt.
Verpackungen wie Paletten, Kisten usw. sind Einmalpackungen und können zum Anschaffungspreis verrechnet werden.
Vorbehaltlich der im Punkt “Lieferung der Ware” vorgesehenen Bedingungen geht das Eigentum der Ware erst nach der vollständigen und effektiven Bezahlung des festgesetzten Preises auf den Käufer über.
Die Bezahlung der Ware muss nach den in der Rechnung vorgeschriebenen Weisen, Fristen und Bedingungen durchgeführt werden und gilt als erfolgt, wenn die Summe dem Zulieferer auf der Bank in Italien zur Verfügung steht. Wechsel, Zahlungstitel und Bargeld sind am Firmen- und Verwaltungssitz des Zulieferers in der Via Emilia Ponente, 1000, in Castel Bolognese (RA) zu übergeben. Die Annahme von Wechseln, die auf anderen Plätzen zahlbar sind, oder von Tratten schließt keine Aufhebung dieser Klausel in sich ein. Rechnungen, die nicht innerhalb einer bindenden Frist von zehn Tagen beanstandet werden, gelten ohne Vorbehalte vom Käufer akzeptiert. Durch die, wenn auch nur teilweise, verzögerte Zahlung einer Rechnung verliert der Käufer umgehend und automatisch das Recht auf Terminzahlung, mit dem Recht des Zulieferers, die sofortige und vollständige Zahlung zu verlangen. In diesem Fall ist der Zulieferer vorbehaltlich seiner anderen Rechte berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, auch wenn diese aufgrund anderer Verträge zu liefern sind. Der Zulieferer kann zudem eine Tratte für den Betrag der nicht bezahlten Rechnungen ziehen sowie angemessene Sicherheiten vom Käufer verlangen. Der Zulieferer ist zur Auflösung des Vertrags berechtigt, wobei er die Rückerstattung der Produkte mit der vollständigen Kostenübernahme des Käufers fordert und eventuell erhaltene Anzahlungen als Strafgebühr einbehält, und das Recht auf Schadenersatz vorbehalten bleibt. Auf die verspäteten Zahlungen werden Verzugszinsen zum vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Zinssatz angewendet (auch gemäß dem ital. D.Lgs Nr. 231/2002), so wie auch die Stempel- und Einzugsgebühren. Die Kosten und Gebühren für etwaige weitere Handlungen zum Schutz der Forderung des Zulieferers werden vollständig dem Käufer angelastet.
Jeder Auftrag, der dem Zulieferer von seinen Händlern, Vertretern oder Beauftragten übermittelt wird, gilt immer und in jedem Fall nach der Billigung des Zulieferers selbst als angenommen. Alle Aufträge, auch wenn mündlich, gelten, wenn schriftlich nicht anders vereinbart, nach diesen Allgemeinen Bedingungen angenommen und geregelt, ohne dass ein weiterer Verweis notwendig ist.
Der Preis versteht sich immer nach Abzug der Transportkosten, MwSt., Abgaben oder Steuern und Zollgebühren. Bei allen Erhöhungen der Kostenelemente ist der Zulieferer berechtigt, die Preise der Produkte zu korrigieren und den Käufer dies zuvor mitzuteilen.
Die hohe Sinterung der Feinsteinzeugfliesen bewirkt Toleranzen in Farbton und Kalibrierung. Daher sind Unterschiede in den in den technischen Zertifikaten angegebenen Größen zulässig und vom Käufer akzeptiert, die jedoch die Toleranzgrenzen nicht überschreiten, die von den Normen UNI EN 14411 Anhang G vorgesehen sind. Die Materialfarben, die als Muster vorgestellt wurden und sich auf die Angebote beziehen, sind als reine Richtangaben zu betrachten, da etwaige Farb- und Farbtonveränderungen durch die Beschaffenheit des Materials selbst gerechtfertigt werden sowie von der Art der Herstellungsverfahren und der verwendeten Rohstoffe.
Die Garantie wird nur auf die festgestellten Fehler der noch nicht verlegten Produkte angewendet und wird für die zweite (dritte, usw.) Wahl ausgeschlossen. Die für die technischen Eigenschaften der Produkte anerkannte Garantie bringt für den Zulieferer einzig und allein die Pflicht mit sich, den Teil der Produkte zu ersetzen, der mit Bezug auf die in den technischen Zertifikaten angegebenen Eigenschaften Fehler oder Mängel aufweist. Diese Pflicht ersetzt und nimmt alle möglichen und gesetzlich vorgesehenen Garantien (oder Verantwortlichkeiten) auf. Bei technischen Tipps und Empfehlungen für die Montage und Verwendung unserer Produkte, obgleich sie nach besten Kenntnissen gegeben werden, übernimmt der Zulieferer keine Verantwortung. Die chemische Analyse und die physikalischen und chemisch-physikalischen Informationen der gelieferten Güter stellen ungefähre jedoch zuverlässige Durchschnittswerte dar, die den üblichen Abweichungen unterliegen.
Vorbehaltlich der Anordnungen der Normen UNI EN 14411 sind etwaige offenkundige Fehler und Defekte binnen acht Tagen ab der Lieferung der Ware oder bei verborgenen Fehlern und Defekten binnen acht Tagen ab ihrer Entdeckung mit einem Einschreibebrief anzuzeigen. Die Frist, um die Garantie für rechtzeitig angezeigte Fehler und Defekte in Anspruch nehmen zu können, verfällt in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach der Lieferung. Die Anzeige muss bei sonstigem Verlust in jedem Fall vor der Verlegung des Materials erfolgen. Sollte es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handeln, werden die Ausschluss- und Verjährungsfristen angewendet, die zwingend vom italienischen Verbrauchergesetzbuch vorgeschrieben werden, wenn und soweit anwendbar. Die in den Produkten einer Lieferung festgestellten Fehler und Defekte berühren nicht ihre gesamte Gültigkeit und Wirksamkeit, da die jeweiligen Reklamationen nur auf die Produkte beschränkt bleiben, die sich als tatsächlich fehlerhaft und defekt erwiesen haben. Die Produkte, für die anerkannt wurde, dass sie nicht den Lieferbedingungen entsprechen, werden vom Zulieferer durch eine gleiche Anzahl konformer Produkte ersetzt. Die Pflichten des Zulieferers erschöpfen sich mit dieser Ersetzung, da keine weiteren Verpflichtungen auf ihm lasten und der Zulieferer nicht dazu verpflichtet ist, irgendwelche direkten oder Folgeschäden zu ersetzen, die dem Käufer durch die Verwendung oder fehlende Verwendung der als defekt festgestellten Produkte entstanden sind. Etwaige Reklamationen und Anzeigen von Fehlern und Defekten bzw. Reklamationen können keinesfalls die Unterbrechung oder Weigerung zur Zahlung der entsprechenden Rechnungen auslösen, die regulär und vollständig innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen ist.
Alle Verkaufsverträge, die in den Vorbedingungen dieser allgemeinen Bedingungen angegeben werden, werden vom italienischen Gesetz geregelt. Für jede und jegliche Beanstandung und allgemein für alle Streitigkeiten über die Auslegung, Ausführung, Gültigkeit und Wirksamkeit dieser allgemeinen Bedingungen sowie der durch diese geregelten Verkaufs-, Liefer- und Dauerlieferungsverträge, einschließlich der Garantieklage und Ausstellung eines Mahnbescheids, ist ausschließlich das Gericht von Bologna zuständig, ungeachtet der Art. 18 und folgende C.P.C.. Cerdomus S.r.l, als Verantwortlicher der Datenverarbeitung, gemäß Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 der Ital. DSGVO 196/2003 sowie aller nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, setzt Sie über die erfolgte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in Kenntnis und verweist Sie für eine aktualisierte und vollständige Erklärung auf die Seite www.cerdomus.com. Alternativ können Sie eine solche über eine Email an das Postfach privacy@cerdomus.com anfragen. Die Daten werden händisch und mit elektronischenGerätschaften verarbeitet, um die Geschäftsbeziehungen auszuüben und zu managen sowie um die Gesetzespflichten zu erfüllen. Die Datenbereitstellung dient strikt der Durchführung der vereinbarten Geschäftsbeziehung. Die Daten können, mit Ihrer Einwilligung, auch dazu genutzt werden, Sie über unsere Geschäfts- und Promotion-Initiativen zu informieren. Es ist uns gestattet, Ihre Daten an Unternehmen der Gruppe und/oder außenstehende Personengruppen zu kommunizieren, mit denen wir zur Erfüllung der Vertragszwecke zusammenarbeiten. Sie können Ihr Zugriffsrecht und Ihre anderen Rechte, die Ihnen die entsprechende Verordnung zugesteht, geltend machen (nach den Artikeln 15-22 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679), indem Sie sich, auch telefonisch unter der Nr. 0039 0546 652111, an den Verantwortlichen wenden”